Es gibt ein neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Dieses wurde am 02. Juni 2021 veröffentlicht. Es sieht eine Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen vor.

Es bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Leistung der Anlage bis maximal 10kW,
  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003,
  • auf dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen EFH/ZFH-Grundstück.

Wird die Vereinfachungsregel in Anspruch genommen, geht die Finanzverwaltung von Liebhaberei aus. Die Einkünfte aus solchen Anlagen werden dann in der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Es muss keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr beim Finanzamt eingereicht werden.

Dazu reicht ein formloser Antrag an das Finanzamt.

Die Regelung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Bei Regelbesteuerung sollte ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung geprüft werden. Dabei ist auf eine mögliche Vorsteuerkorrektur zu achten (Berichtigungszeitraum 5 Jahre).

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