Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist. Hauptkritikpunkt dabei ist, dass die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 (alte Bundesländer) ermittelt werden. Im Beitrittsgebiet sind bisher die Wertverhältnisse zum 01.01.1935 maßgeblich.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass zum neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022 alle Grundstücke neu bewertet werden müssen. Die Grundsteuer wird ab 01.01.2025 auf Basis der neuen Grundstückswerte berechnet.

Bei der Wertermittlung können die Bundesländer auf das „Bundesmodell“ zurückgreifen oder eigene Länderregeln erlassen. Bisher haben noch nicht alle Bundesländer das gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Für die Berechnung werden unter anderem die Angaben zu den Eigentümern, zur Grundstücksart (z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück), zur Grundstückslage (Gemarkung, Flur, Flurstück), zur Größe und Fläche sowie mögliche Mieteinnahmen benötigt. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind noch weitere Angaben erforderlich.

Die Feststellungserklärungen für die neuen Einheitswerte müssen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dies soll ab 01. Juli 2022 möglich sein.

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